Unser Verein

Beitragsordnung

Aufnahmebeiträge: keine
Euro

Mitgliedsbeiträge pro Jahr
Einzelmitglieder
165,00
Ehepaare (wenn beide aktiv spielen)
275,00
Jugendliche bis 18 Jahre
40,00
Schüler, Studenten, Auszubildende, Bundeswehr- und Erstazdienstleistende ab 18 Jahre (gegen Nachweis)
82,50
Familienbeitrag = Ehepaar und alle Kinder, auch bis zur Vollendung der Ausbildung - gegen Nachweis
315,00
Familienbeitrag auch für Alleinerziehende und alle Kinder
205,00
Passive Mitglieder
13,75
1/2 Schnuppersaison
Keine Aufnahmegebühr und Arbeitsstunden.
Keine Kündigung nötig. Nur einmalig möglich.
82,50
Ganze Schnuppersaison
Keine Aufnahmegebühr und Arbeitsstunden.
Keine Kündigung nötig. Nur einmalig möglich.
165,00
F-Mitgliedschaft
Nur für Freizeitspieler. Dürfen keiner Mannschaft angehören.
Keine Aufnahmegebühr und Arbeitsstunden
120,00

Sonstige Beiträge
Arbeitseinsatz für Erwachsene = 5 Stunden im Jahr oder
12,50
je Stunde
Arbeitseinsatz für Mitglieder ab 65 Jahren = 3 Stunden im Jahr oder
12,50
je Stunde
Arbeitseinsatz für Jugendliche ab 16 Jahren bis zum Ende
Ihrer Ausbildung = 3 Stunden im Jahr oder

12,50
je Stunde
Schlüssel für Platzanlage und Clubhaus
7,50

Beiträge für Gäste je Stunde und Platz
Spielt ein Vereinsmitglied mit einem Gast oder mehreren Gästen (Doppel)
6,00
Spielen auf einem Platz nur Gäste
10,00

Zahlungstermine:

Die Jahresbeiträge werden Ende Februar abgebucht. Hat ein Mitglied nach dem 30. März den Beitrag noch nicht bezahlt, so hat dies eine Spielsperre zur Folge, die dann wieder aufgehoben wird, wenn der Beitrag + 3,00 € Gebühr bezahlt ist.


Bankverbindung:

Volksbank Breisgau Süd
Konto-Nr.: 20 50 01
BLZ: 680 615 05


Statusänderung-Kündigung:

Liegt der Wechsel von von aktiv zu passiv oder ein Austritt aus dem Verein bis zum 31. März dem Vorstand schriftlich vor, dann wird der Wechsel, bzw. die Kündigung im laufenden Jahr gültig.


Download: Aufnahmeantrag (PDF, 30KB)

Download: Spielordnung (PDF, 120KB)


SATZUNG des TENNIS-CLUB ROT-WEISS HEITERSHEIM e .V.

§ 1 Name, Sitz, Eintrag

Der Tennis-Club Rot-Weiss Heitersheim e. V. wurde am 19. November 1973 gegründet und hat seinen Sitz in Heitersheim.

Seine Farben sind ROT-WEISS.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Staufen eingetragen unter Nr. 99 und führt seitdem den Zusatz "e.V.". Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennis-Verbandes.

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Satzungen des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennis-Verbandes, bei welchen Mitgliedschaft besteht, rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder.

Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Sportbundes und des ihm angeschlossenen Badischen Tennis-Verbandes.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977, § 51 ff, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, des Tennissportes und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert (gemeinen) ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
a) Einzelmitgliedern
b) Ehepaaren
c) Jugendlichen Mitgliedern
d) Passiven Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern

zu a)
Einzelmitglieder sind Personen über 18 Jahren, die das Tennisspiel betreiben und nicht in eine andere Mitgliedsgruppe eingereiht sind.

zu b)
Als Ehepaare gelten solche im Sinne des BGB.

zu c)
Jugendliche Mitglieder sind Personen im Alter bis 18 Jahren.

zu d)
Passive Mitglieder dürfen bis zu 5 Stunden (a 6,- €) je Saison spielen und brauchen keine Arbeitsstunden zu leisten.

zu e)
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie genießen die gleichen Rechte wie Einzelmitglieder oder Ehepaare. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt.

Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren müssen zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

Stichtag für die Festlegung der Altersgruppe ist der l. Januar des betreffenden Geschäftsjahres.

Stimmrecht besteht ab dem 16. Lebensjahr, jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die persönliche Anwesenheit zur Ausübung des Stimmrechtes ist erforderlich.

§ 4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.

Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.

Der Gesamtvorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Eine mögliche Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Die vom Verein festgelegte Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mitgliedskarte oder nach schriftlicher Bestätigung zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

§ 5 Austritt, Ausschluß, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktion und die satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Beim Austritt oder Ausschluß werden bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist fällig. Vorausbezahlte Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht rückerstattet.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

a) wenn ein Mitglied innerhalb eines Jahres seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt

b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, bei grobunsportlichen Verhaltens und bei groben Verstößen gegen die Anordnungen des Vorstandes

c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit und sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen

Das Mitglied ist vorher zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, schriftliche Unterlagen und Gelder usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne daß der Ausschluß aus dem Verein in Frage kommt. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluß.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen.

Jugendliche ab 16 Jahren haben Stimmrecht.

Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung am Vereinsgeschehen und an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt, daß es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainigsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.

§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins sind:

a) Aufnahmebeiträge, Jahresmitgliedsbeiträge und Beiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden in Euro

b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen in Euro

c) Freiwilligen Spenden

d) Sonstigen Einnahmen

Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühren wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Genehmigung ist 2/3-Mehrheit erforderlich.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2

Einzelausgaben des Vorstandes von mehr als 2500,00 Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (siehe § 10)
b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Er vertritt den Verein nach außen außergerichtlich und gerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftordnung, in der die Verteilung von Aufgabengebieten auf einzelne Vorstandsmitglieder sowie die Einberufung und der Ablauf der Vorstandssitzungen geregelt werden.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

Jeder Vorstand kann bei Bedarf durch eine angemessene Zahl Beisitzer ergänzt werden. Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.

§ 11 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 2 Jahre und die etwaiger Ausschüsse auf unbestimmte Zeit in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann kommissarisch ersetzt werden. Eine Neuwahl findet in der darauf folgenden Mitgliederversammlung statt.

Eine Amtsenthebung ist durch 2l3-Mehrheit aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

§ 12 Befugnisse des Vorstandes

entfällt, da in § 10 enthalten

§ 13 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf derVereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:

a) Bauausschuß
b) Sportausschuß
c) Materialausschuß
d) Veranstaltungsausschuß
e) Platzausschuß

§ 14 Jugendleitung

Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuß verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuß zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.

§ 15 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit dem Vorstand für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Eine Revision soll einmal jährlich stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des Jahres.

§ 17 Versammlungen

In bestimmten Zeitabständen sollen Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung im Schaukasten oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder. Den Vorsitz der Versammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.

Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Abstimmung durch Stimmzettel beschließen.

§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muß 8 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 4 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:

a) Jahresbericht
b) Rechenschaftsbericht und Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes im Wahljahr und Entlastung der Kassenprüfer und der Ausschüsse
d) Neuwahlen des Vorstandes im Wahljahr und Neuwahlen der Kassenprüfer und etwaiger Ausschüsse
e) Anträge

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugewiesenen Wahl vorliegt. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch einen aus der Versammlung zu wählenden Wahlleiter, der auch vor oder während der Versammlung gemachte Vorschläge unterbreiten kann.

Bei Wahlen wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Abstimmung durch Stimmzettel beschließen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

§ 19 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluß in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die einzelnen Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der

GEMEINDE HEITERSHEIM

zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung gibt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

§ 21 Schlußbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Registergericht des Amtsgerichtes Staufen sowie des zuständigen Finanzamtes Freiburg in Kraft.

Heitersheim, den 24.11.2004

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